Kommunale Wärmeplanung

Mit kommunaler Wärmeplanung in eine klimaneutrale Zukunft

Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiger Baustein der Energiewende in Bayern. Sie soll Kommunen unterstützen, die richtigen strategischen Entscheidungen zu treffen, um die bislang überwiegend fossil basierte Wärmeversorgung schrittweise klimafreundlich und fortschrittlich umzustellen. Jede Kommune bzw. jede Region kann hierbei je nach örtlichen Gegebenheiten, Bedarfen und Potenzialen ihren eigenen Weg hin zu einer nachhaltigen, kosteneffizienten, treibhausgasneutralen und resilienten Wärmeversorgung finden. Um eine möglichst flächendeckende Umsetzung auf den Weg zu bringen, ist am 1. Januar 2024 das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft getreten. Die Umsetzung des WPG in Bayern ist über die seit 2. Januar 2025 in Kraft getretene Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) geregelt.

 

Einordnung der kommunalen Wärmeplanung in den Energie- und Wärme-Planungsprozess

Prozess der kommunalen Wärmeplanung

Ablauf der Wärmeplanung

 

Unterstützungsangebot

Vorbereitung
  
 
Zur Durchführung der Wärmeplanung
 
Leitfaden Wärmeplanung, BMWK/BMWSB
Vereinfachtes Verfahren (für Kommunen < 10.000 EW möglich) 
     Leitfaden, Musterleistungsverzeichnis als PDF und Word
Erläuterungen zum § 21 WPG
 
Zur Kommunikation

→ Mustervortrag kommunale Wärmeplanung + Handreichung
→ Materialkoffer Kommunikationsstrategie 
Erstellungsphase
 

 
Startschuss

Beschluss zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung
Information der 
betroffenen Öffentlichkeit
Securebox zum sicheren Austausch mit Partnern außerhalb des Behördennetzes
Handreichung zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung
→ Infodokument „Übersicht über Finanzierungsoptionen für die Wärmetransfomation auf kommunaler Ebene
Antragsmanagement System Landesamt für Maß und Gewicht
Schritt 1
Prozessorganisation und Akteursanalyse (§§ 6 u. 7 WPG)
 
Projektleitung bestimmen:
Möglichkeit interkommunaler Wärmeplanung prüfen
Relevante Verwaltungseinheiten einbinden
Unterstützung durch Dienstleister prüfen
 
Akteursanalyse durchführen (ggf. vom Dienstleister)
Workshop mit Akteuren
Kurz-ENP als Entscheidungshilfe
Mustervortrag Interkommunale Kooperation
KWW-Dienstleisterverzeichnis zur Recherche
Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO

 

→ Infodokument „Akteursbeteiligung im Kontext der kWP“
→ KWW-Arbeitshilfe „Wie führe ich eine Akteursanalyse durch?“
→ KWW-Leitfaden „Akteursbeteiligung in der Kommunalen Wärmeplanung“
Team-Wärme-Planspiel der KWW für Austausch und Zusammenarbeit der beteiligten 
     Akteurinnen und Akteure
 
Schritt 2
Eignungsprüfung (§ 14 WPG)

 

Unterteilung in Teilgebiete
Ermittlung von Teilgebieten, für die eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt 
     oder für die auf die Durchführung einer Wärmeplanung verzichtet werden kann.

 

Veröffentlichung im Internet (§ 13 WPG)
Veranstaltung 
für Bürgerinnen 
und Bürger
Kurzgutachten des StMWi als Orientierung für die Eignungsprüfung befindet sich in der Secure Bo
Verkürztes Verfahren 
     Leitfaden, Musterleistungsverzeichnis als PDF und Word
Erläuterung zum § 14 WPG „ Eignungsprüfung, verkürzte Wärmeplanung und Verzicht 
      auf Wärmeplanung“
Schritt 3
Bestandsanalyse (§ 15 WPG)

 

→ Ermittlung der aktuellen Wärmeversorgung des beplanten Gebiets, d. h. des derzeitigen Wärmebedarfs 
     oder Wärmeverbrauchs, der vorhandenen Wärmeerzeugungs-anlagen und der für die Wärmeversorgung 
     relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
→ Darstellung der Ergebnisse

Veröffentlichung im Internet (§ 13 WPG)
 
  
Schritt 4
Potenzialanalyse (§ 16 WPG)

 

→ Systematische Analyse der im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von 
     Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme sowie zur 
     zentralen Wärmespeicherung
→ Abschätzung der Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in 
     Gebäuden und bei Prozesswärme

Veröffentlichung im Internet (§ 13 WPG)
→ Steckbrief Wärme
Schritt 5
Bestimmung Zielszenario (§ 17 WPG)

 

→ Entwicklung zielkonformer Szenarien
→ Bestimmung des maßgeblichen Zielszenarios
→ Definition von Meilensteinen
→ Integration bestehender Pläne
  
Schritt 6
Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG, § 19 WPG)

 

→ Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete 
→ Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
→ Darstellung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial
 
Schritt 7
Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG)

 

→ Auflistung konkreter Umsetzungsmaßnahmen
→ Strukturierung und Priorisierung in einer Umsetzungsstrategie
→ Maßnahmensteckbriefe, Kostenplanung, Finanzierungsoptionen
  
Schritt 8
Entwurfs des Wärmeplans (§ 13 Abs. 3 WPG)

 

→ Erstellung eines Entwurfs des Wärmeplans nach Anlage 2 WPG
→ Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats bzw. mind. 30 Tagen 
     und der Abgabe von Stellungnahmen
 
Veröffentlichung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange
 


 

 
Schritt 9
Finalisierung des Wärmeplans (§ 13 WPG)

 

→ Auswertung der Stellungnahmen
→ Überarbeitung der Ergebnisse und Erstellung des finalen Wärmeplans
→ Beschluss des Wärmeplans

 

Veröffentlichung des finalen Wärmeplans im Internet (§ 13 WPG)
 
Umsetzung, Monitoring, Fortschreibung (5-Jahresrhythmus)
  

 

Ausarbeitung der kommunalen Wärmeplanung in Bayern

Die LENK als Anlaufstelle


Im Auftrag des Freistaats Bayern ist die Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) erste Informationsanlaufstelle für die bayerischen Kommunen: Die LENK unterstützt diese durch Wissensvermittlung, Materialbereitstellung und Netzwerkarbeit bei der kommunalen Wärmeplanung.

 

Veranstaltungen und Beteiligungen der LENK

 

Anstehende:
  • Fachkongress Flächeneffizienz (01. und 02. Oktober 2025, Stadthalle Fürth)
  • KOMMUNALE (22. Und 23. Oktober 2025, Messezentrum Nürnberg)
  • Dialog 19: Kommunale Wärmeplanung (9. Dezember 2025, Digital)
     
Vergangene:
  • Dialog 10: Wärmeplanung, Wärmenetze und Co. - der Beitrag der Kommunen zur klimaneutralen Wärmeversorgung (21. September 2023, Digital)
  • Dialog 13: Oberflächennahe Geothermie - aus der Nische in die Breite für effizientes Heizen und Kühlen (5. Juni 2024, Digital)
  • Sprechstunde: Kommunale Wärmeplanung (8. Mai - 10. Juli 2025, Digital) 

Unterstützungsangebote in Bayern


Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden und Städte mit konkreten Hilfestellungen. Hierzu zählen neben dem Kurz-Gutachten für die Eignungsprüfung beispielsweise standardisierte, geodatenbasierte Datenpakete, ein Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag sowie die Leitfäden und Musterleistungsverzeichnissen für das vereinfachte und verkürzte Verfahren.


Der anfängliche Teil der Hilfestellungen wurde im Laufe des ersten Quartals 2025 über die Secure-Box „kommunale Wärmeplanung“ zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören beispielsweise die geodatenbasierten Datenpakete sowie das für jede Gemeinde zur Verfügung gestellte Kurz-Gutachten zum Stand der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet. Das Kurz-Gutachten unterstützt die Eignungsprüfung. Diese wiederum dient als Entscheidungsgrundlage, ob sich Gebiete für eine zentrale Wärmeversorgung eignen. Ist dies nicht der Fall, kann ein verkürztes Verfahren durchgeführt werden.

Die Kontaktaufnahme zur Einrichtung der Secure-Box kommunale Wärmeplanung erfolgte Anfang 2025 durch das Landesamt für Statistik. Bitte beachten Sie, dass eine Stadt bzw. Gemeinde Zugriff auf unterschiedliche Secure-Boxen besitzen kann. Um konkret auf die Secure-Box kommunale Wärmeplanung zuzugreifen, müssen Sie sich zunächst bei Ihren anderen Secure-Boxen abmelden und sich dann im Anschluss mit Ihrer Kennung in die Secure-Box kommunale Wärmeplanung einwählen.
Sollten Sie bisher keinen Ansprechpartner für die Secure-Box kommunale Wärmeplanung benannt haben, können Sie den Zugang noch immer beim Landesamt für Statistik beantragen: kehrbuch@statistik.bayern.de 

Der Freistaat Bayern hat zudem allen Städten und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ermöglicht, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. § 9 Abs. 2 AVEn benennt die in Bayern möglichen Erleichterungen, z. B. hinsichtlich der kartographischen Darstellung der Bestandsanalyse. Insbesondere aber kann auf die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotential verzichtet werden.


Sowohl für die verkürzte Wärmeplanung als auch für das vereinfachte Verfahren hat das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) den Städten und Gemeinden Anfang des zweiten Quartals 2025 jeweils einen Leitfaden sowie ein Musterleistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt. Diese finden sich zusammen mit der Handreichung zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung sowie einem Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO auf der Informationsplattform des StMWi zum Thema Energiewende/kommunale Wärmeplanung in Bayern. Weiter finden sich dort Informationen zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Bayern, eine umfängliche FAQ-Sammlung sowie Veranstaltungs- und Informationsangebote.


Mit einer beihilfefreien Finanzierungsförderung für Wärmenetzsysteme durch die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA Förderbank Bayern) in Ergänzung zur Bundesförderung (BEW) werden bereits Umsetzungsschritte der Wärmeplanung in den Fokus genommen und unterstützt. Zum 14. Februar 2025 ging mit diesem Energiekredit Wärme ein Unterstützungsinstrument der LfA-Förderbank Bayern für Investitionen in Wärmenetze an den Start. Näheres kann der nachfolgenden Pressemitteilung sowie dem Programmmerkblatt entnommen werden.

Interkommunales Konvoiverfahren
 

Am Anfang der Wärmeplanung steht die Entscheidung, ob die Gemeinde allein plant oder im Konvoi mit anderen Gemeinden (siehe auch § 8 Abs. 1 Satz 2 AVEn, § 4 Abs. 3 Satz 2 WPG). Grundsätzlich sollten Konvois drei bis sechs, maximal zehn Kommunen umfassen, um durch interkommunale Zusammenarbeit Synergieeffekte zu nutzen.

Mit dem Förderbaustein des Kurz-ENP besteht in Bayern eine wirksame Unterstützungsmöglichkeit für Kommunen, um im Vorfeld der kommunalen Wärmeplanung Möglichkeiten der Konvoibildung auszuloten: Ein Kurz-ENP soll Kommunen bereits im Vorfeld der Wärmeplanung eine fundierte Einschätzung darüber ermöglichen, ob und in welchem Umfang eine gemeinsame Wärmeplanung zur effizienteren Nutzung von Wärmepotenzialen beitragen kann und daher empfehlenswert ist. Dabei greift der Kurz-ENP nicht den Inhalt der späteren Wärmeplanung vor, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die fachliche Bewertung der Durchführung eines interkommunalen Konvoiverfahrens sowie auf die Identifikation einer geeigneten Gebietskulisse. Auf dieser Grundlage können die betroffenen Gemeinden anschließend eigenständig und informiert über die Bildung eines Planungskonvois entscheiden.


Die Maßnahme ist als kurzfristige Unterstützung vor Beginn der eigentlichen Wärmeplanung angelegt – mit einer maximalen Projektdauer von drei Monaten und einer praxisnahen, effizienten Umsetzung. Das Förderprogramm wurde bereits im Juli 2024 vom bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) gestartet. Weiterführende Informationen finden Sie unter ENPOnline.

Kostenausgleich für Kommunen für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung in Bayern

Da die kommunale Wärmeplanung eine Pflichtaufgabe der Kommunen ist, wird der entstehende Mehraufwand pauschaliert ausgeglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinden für die Pflichtaufgabe zur kommunalen Wärmeplanung Anspruch auf Ausgleich ihrer Mehrbelastungen haben. 

Im Konsultationsverfahren haben sich der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit der Bayerischen Staatsregierung auf folgende Pauschalen verständigt:
Bild entfernt.

Die Auszahlung der Kostenerstattung erfolgt durch das bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG), § 8 Abs. 3 AVEn. Sie erfolgt in der Regel in zwei Tranchen zu jeweils 50 Prozent zu Beginn der Wärmeplanung auf Antrag der Gemeinde sowie nach Einreichung des erstellten Wärmeplans. Da es sich um keine Förderung handelt, kann mit der Wärmeplanung bereits vor Antragstellung begonnen werden.

Gemeinden, die im Sinne des § 5 WPG einen bestehenden Wärmeplan vorliegen haben bzw. fristgerecht erstellen, haben dafür in der Regel bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf die „Verwaltungskostenpauschale“, einem reduzierten Satz der Konnexitätszahlungen, der die intern anfallenden Kosten abdecken soll (siehe dritte Spalte der Tabelle). Hier erfolgt die Auszahlung der Kostenerstattung in einer Summe nach Einreichen des vorliegenden Wärmeplans.

Dies trifft zum einen auf Gemeinden zu, welche die Förderungen für die Erstellung von Fachgutachten für einen Wärmeplan über die Kommunalrichtlinie des Bundes (sog. ZUG-Förderung) erhalten (haben). Hier ist zu beachten, dass der Wärmeplan im Rahmen der Bundesförderung bis zum 30. Juni 2026 erstellt werden muss. Dann tritt die bestandsschützende Wirkung gem. § 5 Abs. 2 WPG ein.

Zum anderen gibt es in Bayern Gemeinden, die bereits Energienutzungspläne gefördert bekommen haben, die laut § 5 WPG als Wärmeplanung anerkannt werden können. Auch in diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich der eingeschränkten Kostenaufwendungen durch die reduzierte Konnexitätspauschale. 

Lässt eine Gemeinde den bestehenden Energienutzungsplan nicht auf Grundlage des WPG anerkennen, z. B. weil die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr aktuell oder nicht weitreichend genug sind, tritt dieser Bestandsschutz nicht in Kraft und sie hat einen Wärmeplan im Sinne der WPG zu erstellen. In diesem Fall hat die Gemeinde Anspruch auf die volle Konnexitätspauschale.

 

Weiterführende Informationen und Werkzeuge


Leitfaden Wärmeplanung des Bundes Ansichtsexemplar des Leitfadens 


Im Juni 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen Leitfaden als Anleitung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem WPG. Dieser Leitfaden ist zwar rechtlich unverbindlich, bietet aber den Akteuren der Wärmewende, vor allem den Kommunen als planungsverantwortliche Stellen, wertvolle Orientierung, um strategisch die Wärmeplanung angehen zu können.

Umfangreiche Hintergrundinformationen des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur kommunalen Wärmeplanung finden Sie hier.

→ Leitfaden Wärmeplanung des Bundes
 

Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende 


Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) arbeitet seit seiner Eröffnung im April 2022 daran, das Wissen aus der Praxis und aus der Wissenschaft zu bündeln und für die Akteure der Wärmewende aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen. Es bietet Kommunen Orientierung in der Wärmeplanung sowie ein breites Spektrum an Informationsangeboten und Vernetzungsmöglichkeiten.
 
Neben Informationen zu den einzelnen Phasen der kommunalen Wärmeplanung und ausgewählten Fokusthemen finden sich länderspezifische Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Praxisbeispiele und Veranstaltungshinweise auf der KWW-Homepage sowie Webinare, Leitfäden, Workshops oder Online-Tools. Der Fokus liegt auf dem Wissenstransfer zwischen Kommunen und der praxisnahen Begleitung bei der Umsetzung. 

→ Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW)
 

Rechtliche Grundlage der kommunalen Wärmeplanung

In Deutschland 

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) gilt bundesweit. Es verpflichtet die Länder, sicherzustellen, dass innerhalb bestimmter Fristen Wärmepläne erstellt werden. Der Freistaat Bayern hat die Aufgabe der Wärmeplanung auf die Städte und Gemeinden übertragen, welche damit die planungsverantwortlichen Stellen sind.
Aus dem Bundesgesetz abgeleitet ergeben sich für Bayern folgende rechtliche Vorgaben:
 

  • Die acht bayerischen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnenden werden bis 30. Juni 2026 verpflichtet, eine Wärmeplanung vorzulegen (§ 4 Abs. 2 WPG).
  •  Für alle anderen Kommunen (<= 100.000 Einwohnende) gilt die Pflicht bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 WPG).
  • Für Gemeinden bis 10.000 Einwohnenden wird ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren ermöglicht (§ 4 Abs. 3 WPG). 
  • Darüber hinaus können mehrere Kommunen bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und auch gemeinsame Wärmepläne im Konvoiverfahren erstellen. Der Freistaat hat zur Ermittlung, ob ein solches Konvoi-Verfahren sinnvoll ist, ein eigenes Förderprogramm aufgelegt (Kurz-ENP). 
  • Eine verkürzte Wärmeplanung ist für Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen, möglich (§ 14 WPG). Hierzu hat der Freistaat jeder Stadt sowie Gemeinde ein Kurz-Gutachten zur Verfügung gestellt, das den Kommunen als Orientierung für die Eignungsprüfung dient.
  • Bereits existierende oder begonnene Wärmepläne haben Bestandsschutz, sofern die jeweilige Planung mit den Anforderungen des Gesetzes vergleichbar ist. Dies trifft insbesondere auf die sogenannte ZUG-Förderung zu. Allerdings müssen bei der Fortschreibung bestehender Wärmepläne die Vorgaben des neuen Gesetzes berücksichtigt werden (§ 5 WPG).
     

Parallel mit dem WPG wurde das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, fortgeschrieben. Was das konkret für die Bürgerinnen und Bürger und generell für Gebäudeeigentümer bezüglich ihrer Heizsysteme bedeutet, ist im Detail hier nachzulesen:

Für die sogenannte „65-Prozent-EE-Pflicht“, die in Neubaugebieten jetzt schon gilt (seit Inkrafttreten der GEG-Novelle am 01. Januar 2024), gibt es für den Gebäudebestand oder für Neubauten in Baulücken im Zusammenhang mit dem Wärmeplanungsgesetz Übergangsfristen, die den Fristen für die Erstellung des Wärmeplans entsprechen und für die Bevölkerung somit mehr Planungssicherheit schaffen. 

Weist eine Gemeinde auf Grundlage ihres Wärmeplans ein Wärmenetzgebiet per Beschluss im politischen Gremium aus, hat dies nach § 71 Abs. 8 GEG die rechtliche Wirkung, dass bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in diesen Gebieten die allgemeine Übergangsfrist ausläuft. Ist der Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes bereits konkret geplant, können für die betroffenen Gebäudeeigentümer nach § 71j Abs. 1 GEG aber wiederum maximal 10 Jahre Übergangsfristen gelten.

Das Wärmeplanungsgesetz regelt auch, bis wann bestehende sowie neue Wärmenetze aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden müssen (§§ 29 u. 30 WPG): 

 

 

Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/DE/stadtentwicklung/klimagerechte-stadtentwicklung/kommunale-waermeplanung/kommunale-waermeplanung.html, aufgerufen am 18.08.2025. (Layout angepasst)

In Bayern


Gesetzlich geregelt wird die Umsetzung des WPG in Bayern durch die am 02. Januar 2025 in Kraft getretene Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn). Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 1 AVEn die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Somit führen sie die Wärmeplanung nach den im WPG festgelegten Rahmenbedingungen durch (§ 8 WPG). In allen Gemeindegebieten, in denen zum 01. Januar 2024 maximal 100.000 Einwohner gemeldet sind, müssen bis spätestens zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden. Für die acht größeren bayerischen Städte mit über 100.000 Einwohnern ist die Frist zur Erstellung der Wärmepläne bereits auf den 30. Juni 2026 festgelegt.

Bestehende Energienutzungspläne/Wärmepläne werden unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG in Bayern anerkannt. Einzelheiten dazu und zu allen weiteren häufig gestellten Fragen finden Sie auf der Informationsplattform kommunale Wärmeplanung in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.